Sicherheitstechnische Kontrolle VOR ORT

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STK - Sicherheitstechnische Kontrolle bei Ihnen vor Ort

Der Betreiber (Besitzer) eines Defibrillators (AED) muss für das Gerät min. alle 24 Monate eine sog. Sicherheitstechnische Kontrolle (STK) veranlassen. Diese Regelung ist in der Medizinproduktebetreiberverordnung (MPBetreibV) gesetzlich vorgeschrieben.

Während der STK wird Ihr AED von uns an ein spezielles Testgerät angeschlossen, das dem AED verschiedene Herzrhythmen vorgibt. Dabei wird geprüft, ob die Bedingungen für eine Schockabgabe (Schock ja / nein) von Ihrem AED erkannt werden, mit welcher Leistung die Schocks abgegeben werden - und ob sie den Vorgaben entsprechen. Darüber hinaus starten wir geforderte AED-Selbsttests, führen eine äußere Sichtkontrolle auf Beschädigungen durch, überprüfen den Lautsprecher, die LED-Anzeigen, die CE-Kennzeichnung und andere Beschriftungen, die Klebeelektroden, die Batterie und sonstiges Zubehör, achten auf Verfalldaten und fertigen das vorgeschriebene Prüfprotokoll aus.

CORONA: Um Sie und und unsere Mitarbeiter nach Möglichkeit vor einer Corona-Infektion zu schützen, findet die STK ausschließlich bei uns im Servicefahrzeug bei Ihnen "vor der Tür" statt und dauert ca. 30 Minuten. Dabei vermeiden wir es, Ihr Betriebsgebäude / Ihre Praxis / Ihr Clubhaus etc. zu betreten und bitten Sie, uns das Gerät am Eingang zu übergeben. Dazu rufen wir Sie gerne vom Parkplatz aus an.

Bitte halten Sie zur STK die Bedienungsanleitungen für den AED und ggf. Zubehör, die Kurzanweisung und das Medizinproduktebuch bereit. 

ACHTUNG: Die oft angebotene sog. "Steckerprüfung" nach BGV A3 entspricht nicht den viel höheren Anforderungen an eine STK.

Dieses Angebot können als vor Ort-Service nur für Ziele in Norddeutschland buchen. Für Fahrten zu Zielen auf den Nord- und Ostfriesischen Inseln müssen wir (u.a. wegen des hohen Anteils an Fahrtzeit) die Fahrtkosten individuell berechnen.
 
Alternativ können Sie uns Ihren AED auch zur Prüfung einsenden.

 

Die STK führen wir an folgenden Geräten durch:

 

HeartSine SAM 350 HeartSine SAM 350

 

 

HeartSine SAM 360HeartSine SAM 360

 

 

SAM_500PHeartSine SAM 500

 

 

Philips Heartstart HS1

Philips Heartstart HS 1

 

 

AED-PH-FRx-03 Philips Heartstart FRx

 

 

Defibtech_Lifeline_AED_deutsch

Defibtech Lifeline

 

 

Defibtech_Lifeline_AUTO_deutsch

Defibtech Lifeline Auto

 

 

Defibtech-Lifeline-VIEW_01 Defibtech Lifeline view

 

 

 

 

Auszug aus der Medizinprodukte-Betreiberverordnung (MPBetreibV):

§ 11 Sicherheitstechnische Kontrollen

(1) Der Betreiber hat für ... Medizinprodukte sicherheitstechnische Kontrollen ... durchzuführen oder durchführen zu lassen. ... Die sicherheitstechnischen Kontrollen sind jedoch spätestens alle zwei Jahre mit Ablauf des Monats durchzuführen, in dem die Inbetriebnahme des Medizinproduktes erfolgte oder die letzte sicherheitstechnische Kontrolle durchgeführt wurde. Die sicherheitstechnischen Kontrollen schließen die Messfunktionen ein. ...

(2) Abweichend von Absatz 1 kann für Automatische Externe Defibrillatoren im öffentlichen Raum, die für die Anwendung durch Laien vorgesehen sind, eine sicherheitstechnische Kontrolle entfallen, wenn der Automatische Externe Defibrillator selbsttestend ist und eine regelmäßige Sichtprüfung durch den Betreiber erfolgt. (Anmerkung: Leider gibt es für den Begriff "öffentlicher Raum" u. W. noch keine rechtlich eindeutige Definition. Die Einschätzung, ob sich ein Defibrillator im öffentlichen Raum befindet oder nicht, muss der Betreiber also zunächst selbst vornehmen. Ob diese Einschätzung richtig ist, kann sich erst später herausstellen. Wir empfehlen daher allen Betreibern eine regelmäßige STK).

(3) Über die sicherheitstechnische Kontrolle ist ein Protokoll anzufertigen, das das Datum der Durchführung und die Ergebnisse der sicherheitstechnischen Kontrolle unter Angabe der ermittelten Messwerte, der Messverfahren und sonstiger Beurteilungsergebnisse enthält. Das Protokoll nach Satz 1 hat der Betreiber zumindest bis zur nächsten sicherheitstechnischen Kontrolle aufzubewahren.

(4) Der Betreiber darf mit der Durchführung der sicherheitstechnischen Kontrollen nur Personen, Betriebe oder Einrichtungen beauftragen, die selbst oder deren Beschäftige, die die sicherheitstechnischen Kontrollen durchführen, die Voraussetzungen nach § 5 hinsichtlich der sicherheitstechnischen Kontrollen des jeweiligen Medizinproduktes erfüllen.

Defibtech_Lifeline_AED

Defibtech Lifeline

 

 

 

Defibtech_Lifeline_AED_Auto

Defibtech Lifeline Auto

 

 

 

Defibtech_Lifeline_View_AED Defibtech Lifeline view

 

 

 

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